Privatzahnärztliche Abrechnung – mehr als § 2 GOZ

Privatzahnärztliche Abrechnung – mehr als § 2 GOZ
Praxen müssen jetzt alle Spielräume nutzen

München, 20. Juli 2026

 

Das GKV Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKVBStabG) setzt die Zahnarztpraxen nicht nur in Bayern unter erheblichen wirtschaftlichen Druck. Die beschlossene Kopplung der jährlichen Vergütungsstei-gerungen an die Grundlohnsummenveränderungsrate minus 1 Prozentpunkt führt zu dauerhaft real sinkenden Honoraren – bei gleichzeitig stark steigenden Kosten in den Praxen.
Der FVDZ Bayern macht deshalb deutlich: Praxen müssen alle privatzahnärztlichen Abrechnungsmöglich-keiten konsequent ausschöpfen, um wirtschaftlich erfolgreich zu bleiben. Die GOZ bietet deutlich mehr In-strumente als oft genutzt werden. Der FVDZ Bayern nennt vier Stellschrauben für die wirtschaftliche Ent-wicklung:

1. Faktorerhöhung – nur möglich bei vollständiger Dokumentation
Die korrekte Dokumentation ist der Schlüssel zu einer rechtssicheren und wirtschaftlich angemessenen Faktorerhöhung. Dokumentiert werden müssen: erschwerende Behandlungssituationen, besonderer Zeit-aufwand, medizinische Begründungen, exakte Lokalisationen. Die klare Botschaft: Ohne genaue Dokumen-tation keine korrekte Abrechnung – und kein wirtschaftlicher Ausgleich.

2. Analogberechnung – unverzichtbar bei neuen Leistungen und modernen Verfahren
Die GOZ 2012 bildet viele aktuelle Behandlungsmethoden nicht mehr ab. Der Bundesgerichtshof hat klar-gestellt: Verändert sich die Methode, ist die Leistung analog zu berechnen. Damit wird die Analogberech-nung nach § 6 Abs. 1 GOZ zu einem zentralen Instrument, um moderne Verfahren wirtschaftlich abzubilden – von neuen chirurgischen Techniken bis zu innovativen Anästhesiesystemen.

3. Chairside-Leistungen – häufig vergessen, aber rechtlich klar abrechenbar
Chairside Leistungen nach § 9 GOZ werden in vielen Praxen nicht abgerechnet – obwohl sie rechtlich ein-deutig nutzbar sind und einen wichtigen Beitrag zur Kostendeckung leisten. Gerade im Kontext steigender Material und Personalkosten sind sie ein unverzichtbarer Bestandteil einer vollständigen GOZ Abrechnung.

4. Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ – wichtig, aber nicht die einzige Lösung
Der FVDZ Bayern betont: § 2 GOZ Abs. 1 und 2 ist ein wichtiges Instrument, aber nicht das allein seligma-chende Allheilmittel, wie es der GOZ-Senat der Bayerischen Landeszahnärztekammer propagiert. Wirtschaft-liche Stabilität entsteht erst durch das Zusammenspiel aller Abrechnungsmöglichkeiten: Faktorerhöhung, Analogberechnung Chairside Leistungen, Honorarvereinbarung.

Nur wer alle Stellschrauben nutzt, kann die politisch verursachten Honorarminderungen vollständig und kor-rekt abfedern. Die politischen Rahmenbedingungen sind schwierig – aber die Handlungsspielräume der Praxen sind größer, als oft angenommen. Dazu der vormalige BLZK-Präsident Christian Berger aus Kemp-ten, GOZ-Kenner und Autor der Bayerischen Tabelle: „Das Bundesverfassungsgericht hat die Zahnärzte angemahnt, alle Möglichkeiten der GOZ zu nutzen. Nur wer seinen eigenen Honorarstundenumsatz kennt, kann Analogberechnungen, Honorarvereinbarungen und Faktorsteigerungen korrekt und selbstbewusst anwenden.“
Der FVDZ Bayern ruft die Kolleginnen und Kollegen dazu auf, die privatzahnärztliche Abrechnung als wirt-schaftliches Steuerungsinstrument zu verstehen und konsequent zu nutzen. Die Kombination aus vollstän-diger Dokumentation, korrekter Faktorsteigerung, Nutzung von Chairside Leistungen, analoger Abrechnung neuer und moderner Verfahren und die Honorarvereinbarung sind notwendig, um die Auswirkungen des GKVBStabG ausreichend abzufedern.

GEMEINSAM BESSER – BESSER GEMEINSAM

 

Pressemitteilung GOZ